Firmenwagen

Nicht jeder Mitarbeiter bekommt einen Firmenwagen gestellt, denn hierbei handelt es sich immerhin um ein sehr beliebtes Privileg, da das Fahrzeug meist auch privat genutzt wird. Aus diesem Grund nutzen Top-Arbeitgeber dieses Angebot in ihren Stellenausschreibungen als zusätzlichen Anreiz, um ihren Sucherfolg nach den besten Fachkräften zu optimieren. Über die Vorteile und Nachteile eines Firmenwagens für beide Seiten informieren wir in diesem Beitrag. Viel Spaß beim Durchlesen!

 Was genau ist ein Firmenwagen überhaupt?
Im Grunde könnte jeder einen Firmenwagen erhalten und das ganz unabhängig davon, welche Aufgabe er in einem Unternehmen hat. Ein Firmenwagen ist also im Grunde nicht nur dem Außendienst oder etwa der Chefetage vorbehalten. Auch der Sozialpädagoge, ein Bankangestellter und die Verkäuferin im Einzelhandel könnten theoretisch einen Firmenwagen gestellt bekommen.

Die einzige Voraussetzung, um einen Wagen als Firmenwagen zu betiteln ist, dass das Fahrzeug zum steuerlichen Betriebsvermögen des Arbeitgebers zählt. Zusätzlich ist zu beachten:
 Wird ein Kfz zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt, kann es bei der Zulassungsstelle als Firmenwagen angemeldet werden.
 Wird ein Kfz mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt, muss es als Firmenwagen zugelassen werden.

Nachweisen muss der Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens als solchen. Dazu ist nicht zwingend ein Fahrtenbuch notwendig. Es reicht aus, wenn er mithilfe repräsentativer Aufzeichnungen und einem ordentlich geführten Terminkalender oder entsprechenden Abrechnungen gegenüber Kunden und Auftraggebern die Nutzung des Dienstwagens dokumentieren kann. In einigen Fällen, wie zum Beispiel Taxifahrern und Handwerkern, geht der Fiskus logischerweise ohnehin von einem Nutzungsanteil des Fahrzeugs von über 50 Prozent aus.

Das Steuerrecht zum Firmenwagen
Ein Firmenwagen, den man wie gesagt meist auch zur privaten Nutzung zur Verfügung hat, muss versteuert werden. Dafür können verschiedene Modelle der Abrechnung genutzt werden. Am gängigsten sind das Fahrtenbuch oder die 1-Prozent-Regelung.

Das Fahrtenbuch
Nutzten Sie den Firmenwagen vorwiegend dienstlich und nur wenig für private Zwecke, so ist das Fahrtenbuch im Hinblick auf die Steuer die bessere Variante. Allerdings ist sie recht aufwendig/nervig, denn der Fiskus besteht auf strenge Anforderungen. Wird das Fahrtenbuch nämlich etwa aufgrund von Formfehlern nicht anerkannt, führt das nicht selten zum Verlust des eigenen Steuervorteils. Dies bedeutet im Umkehrschluss selbstverständlich auch in manchen Fällen Ärger am Arbeitsplatz.

Die 1-Prozent-Regelung
Wenn Sie Ihren Firmenwagen sowohl privat als auch dienstlich zu gleichen Teilen nutzen, so lohnt sich die 1-Prozent-Regelung, bei der monatlich 1 Prozent vom Bruttolistenpreis mit der Lohnsteuer versteuert werden. Fahren Sie mit dem Dienstwagen jeden Tag zur Arbeit, kommt dafür monatlich nochmal ein kleiner Prozentsatz des Listenpreises pro gefahrenem Kilometer obendrauf.

Gut zu wissen:
Wer sich einmal für ein Steuermodell entschieden hat, darf dieses innerhalb des Steuerjahres nicht mehr ändern. Die einzige Ausnahme wäre eine Anschaffung eines neuen Dienstwagens.

Welche Vorteile bietet ein Firmenwagen eigentlich?
Ein Firmenwagen bietet mehrere Vorteile und das sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber. Dieser kann beispielsweise den Neuwagenpreis direkt von der Umsatzsteuer abziehen, zahlt seinem Arbeitnehmer durch den Corporate Benefit ein geringeres Bruttogehalt und kann generell die Kosten für den Firmenwagen steuerlich absetzen. Außerdem kreiert er eine zusätzliche Motivation für seinen zukünftigen Mitarbeiter.

Als Arbeitnehmer brauchst du dir dann keinen privaten PKW anzuschaffen, bekommst einen geldwerten Vorteil, der für die Steuer relevant ist und den Wertverlust des PKW, trägt der Arbeitgeber. Auch die Kosten für Reparatur, Wartung und die Unterhaltungskosten trägt der Arbeitgeber normalerweise komplett. Das ist eine solide Sache, denn Autos gehen immer wieder kaputt und somit muss man sich um sowas keinen Kopf mehr machen. Folglich wird bessere Arbeit geleistet. Eine tolle Angelegenheit.

Was es zu beachten gilt
Wer Sie in Ihrem Firmenwagen geblitzt werden, wendet sich die Bußgeldstelle zuerst einmal an Ihren Chef (als Halter des Fahrzeugs). Dieser muss der Stelle dann Auskunft über den Fahrer erteilen, damit die Behörde sich an ihn wenden kann (zwecks Verhängung eines Bußgeldes, Punkten in Flensburg und einem eventuellen Fahrverbot). Das ist natürlich nicht so toll, sodass Firmenwagen sozusagen ein zweischneidiges Schwert sind, wenn es um so etwas geht.

Verweigert Ihr Chef die Auskunft, könnte dies für ihn selbst negative Konsequenzen bedeuten, wie etwa die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen.

Sind Sie mit dem Firmenwagen an einem Unfall beteiligt, so gibt es zwei mögliche Szenarien. Der Unfallgegner ist Unfallverursacher: Hierbei kommt dessen Versicherung für den Schaden am Dienstwagen auf. Oder aber Sie sind der Unfallverursacher: Dann ist der Grad der Fahrlässigkeit ausschlaggebend dafür, wer für den Schaden aufkommen muss. Bei keiner bis leichter Fahrlässigkeit wird in den meisten Fällen Ihr Arbeitgeber den Schaden übernehmen. Haben Sie allerdings grob fahrlässig gehandelt, müssen Sie auch selbst für den Schaden aufkommen. Allerdings wird dabei ein Einkommen berücksichtigt. Sind die Kosten nämlich etwas höher angesiedelt, kommt in der Regel eine anteilige Kostenberechnung zur Anwendung.

Gut zu wissen:
Laut dem Bundesfinanzhof liegt ein geldwerter Vorteil immer dann vor, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens eingeräumt hat (egal ob der Arbeitnehmer davon Gebrauch macht oder eben nicht).

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