Aufgrund des immer weiter steigenden Fachkräftemangels werben Unternehmen vermehrt mit dem Status „familienfreundlicher Arbeitgeber“. Kinderbetreuung anzubieten ist eine Form die eigenen Mitarbeiter zu unterstützen.

Familienfreundlich

Es gibt verschiedene Formen der Unterstützung für die Kundenbetreuung durch den Arbeitgeber. Entweder werden die Kosten für die Betreuungseinrichtung vom Unternehmen teilweise oder ganz übernommen. Manchmal bietet der Arbeitgeber seinen Angestellten auch die Möglichkeit an, ihre Kinder in einer betriebseigenen Kindertagesstätte unterzubringen.

Besonders moderne Unternehmen erlauben sogar, dass Mitarbeiter ihr Kind mit an den Arbeitsplatz bringen dürfen. Gerade in jungen Startups wird diese Variante bereits erfolgreich umgesetzt und erfreut sich großer Beliebtheit.

Was sagt das Finanzamt zur Kinderbetreuung als Corporate Benefit?

Zur Versteuerung der Zuschüsse für die Kinderbetreuung hält das Finanzamt folgende Regelungen bereit:

„Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).“

Eine Obergrenze für die steuerfreien Zuschüsse durch den Arbeitgeber gibt es nicht, sodass der Arbeitgeber auch Kosten für eine besondere Unterbringung der Kinder seines Mitarbeiters in etwas höherem Umfang finanzieren könnte.

Sachleistungen, wie die Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten, werden in gleicher Weise steuerlich begünstigt.

Gut zu wissen:
Sind die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit bezüglich der Zuschüsse für die Kinderbetreuung gegeben, werden diese nicht dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet.

Keine Steuerfreiheit besteht für Kosten die entstehen, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut oder unterrichtet wird. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn ein Kind kurzfristig aus zwingenden oder beruflich notwendigen Gründen im eigenen Haushalt betreut werden muss. Hier gibt es allerdings eine Obergrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr.

Wie auch bei einem Fahrkostenzuschuss gilt die gesetzliche Steuerfreiheit für Kinderbetreuungskosten nur, wenn diese zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgeltes ist nicht möglich.

Vorteil des Benefit Kinderbetreuungskosten

Für den Arbeitnehmer bedeutet dieser Benefit die Möglichkeit, ein zusätzliches steuerfreies Einkommen zu generieren. Der Arbeitgeber kann sich mit solchen Zuschüssen als familienfreundliches Unternehmen positionieren, vorhandene Mitarbeiter fester an sein Unternehmen binden und den Benefit als besonderen Bonus bei Gehaltsverhandlungen gezielt einsetzen.

Eine Alternative zur Kinderbetreuung als Corporate Benefit kann ein Zuschuss zu Fahrkosten oder auch die betriebliche Altersvorsorge sein.