Kinderbetreuung

Familienfreundlichkeit
Es gibt verschiedene Formen, wie ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinderbetreuung unterstützen kann. Die Kosten für eine Betreuungseinrichtung könnten etwa vom Unternehmen teilweise oder sogar gänzlich übernommen werden. Manchmal bietet der Arbeitgeber seinen Angestellten aber auch die Möglichkeit an, ihre Kinder in einer betriebseigenen Kindertagesstätte unterzubringen. Im Idealfall wird hierfür im selbigen Gebäude (zum Beispiel in einem anderen Stockwerk) ein Kinderhort gegründet. Somit können Eltern in ihrer Mittagspause nach ihren Kindern sehen und das ist natürlich ein tolles Privileg.

Besonders moderne Unternehmen erlauben sogar, dass Mitarbeiter ihr Kind mit an den Arbeitsplatz bringen dürfen. Gerade in jungen Start-ups wird diese Variante bereits erfolgreich umgesetzt und erfreut sich großer Beliebtheit.

Was sagt das Finanzamt zur Kinderbetreuung als Corporate Benefit?
Zur Versteuerung der Zuschüsse für die Kinderbetreuung hält das Finanzamt folgende Regelungen bereit:
„Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).“

Eine Obergrenze für steuerfreie Zuschüsse durch den Arbeitgeber gibt es nicht, sodass dieser auch anfallende Kosten für eine besondere Unterbringung der Kinder seiner Mitarbeiter in einem etwas höherem Umfang finanzieren kann. Sachleistungen, wie etwa eine Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten, werden in gleicher Weise steuerlich begünstigt.

Gut zu wissen:
Sind die Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit bezüglich der Zuschüsse für die Kinderbetreuung gegeben, so werden diese nicht dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet.

Keine Steuerfreiheit besteht für jene Kosten, die entstehen, wenn das Kind etwa im eigenen Haushalt betreut oder unterrichtet wird. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme. Nämlich dann, wenn ein Kind kurzfristig aus zwingenden oder beruflich notwendigen Gründen im eigenen Haushalt betreut werden muss. Hier gibt es eine Obergrenze von ca. 600 Euro pro Kalenderjahr.

Wie auch bei einem Fahrtkostenzuschuss, gilt die gesetzliche Steuerfreiheit für Kinderbetreuungskosten nur dann, wenn diese zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Das heißt, die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgeltes ist nicht möglich.

Weiterer Vorteil von Kinderbetreuung
Für den Arbeitgeber bedeutet dieser Benefit, ein zusätzliches steuerfreies Einkommen zu generieren. Er kann sich also mit solchen Zuschüssen als familienfreundliches Unternehmen positionieren, vorhandene Mitarbeiter fester an sein Unternehmen binden und den Benefit als besonderen Bonus bei Gehaltsverhandlungen gezielt einsetzen. Der Arbeitnehmer freut sich natürlich darüber, dass sein Kind nicht zu einem Schlüsselkind wird und jemand kostenlos darauf aufpasst. Immerhin hat nicht jeder eine nette Oma, die sich für so etwas Zeit nehmen möchte/kann.

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