Kinderbetreuung

Familienfreundlichkeit
Es gibt verschiedene Formen, wie ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinderbetreuung unterstĂŒtzen kann. Die Kosten fĂŒr eine Betreuungseinrichtung könnten etwa vom Unternehmen teilweise oder sogar gĂ€nzlich ĂŒbernommen werden. Manchmal bietet der Arbeitgeber seinen Angestellten aber auch die Möglichkeit an, ihre Kinder in einer betriebseigenen KindertagesstĂ€tte unterzubringen. Im Idealfall wird hierfĂŒr im selbigen GebĂ€ude (zum Beispiel in einem anderen Stockwerk) ein Kinderhort gegrĂŒndet. Somit können Eltern in ihrer Mittagspause nach ihren Kindern sehen und das ist natĂŒrlich ein tolles Privileg.
Besonders moderne Unternehmen erlauben sogar, dass Mitarbeiter ihr Kind mit an den Arbeitsplatz bringen dĂŒrfen. Gerade in jungen Start-ups wird diese Variante bereits erfolgreich umgesetzt und erfreut sich groĂer Beliebtheit.
Was sagt das Finanzamt zur Kinderbetreuung als Corporate Benefit?
Zur Versteuerung der ZuschĂŒsse fĂŒr die Kinderbetreuung hĂ€lt das Finanzamt folgende Regelungen bereit:
âSteuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschlieĂlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in KindergĂ€rten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG).â
Eine Obergrenze fĂŒr steuerfreie ZuschĂŒsse durch den Arbeitgeber gibt es nicht, sodass dieser auch anfallende Kosten fĂŒr eine besondere Unterbringung der Kinder seiner Mitarbeiter in einem etwas höherem Umfang finanzieren kann. Sachleistungen, wie etwa eine Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten, werden in gleicher Weise steuerlich begĂŒnstigt.
Gut zu wissen:
Sind die Voraussetzungen fĂŒr die Lohnsteuerfreiheit bezĂŒglich der ZuschĂŒsse fĂŒr die Kinderbetreuung gegeben, so werden diese nicht dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet.
Keine Steuerfreiheit besteht fĂŒr jene Kosten, die entstehen, wenn das Kind etwa im eigenen Haushalt betreut oder unterrichtet wird. Hierbei gibt es allerdings eine Ausnahme. NĂ€mlich dann, wenn ein Kind kurzfristig aus zwingenden oder beruflich notwendigen GrĂŒnden im eigenen Haushalt betreut werden muss. Hier gibt es eine Obergrenze von ca. 600 Euro pro Kalenderjahr.
Wie auch bei einem Fahrtkostenzuschuss, gilt die gesetzliche Steuerfreiheit fĂŒr Kinderbetreuungskosten nur dann, wenn diese zusĂ€tzlich zum regulĂ€ren Arbeitslohn gezahlt werden. Das heiĂt, die Umwandlung eines Teils des Arbeitsentgeltes ist nicht möglich.
Weiterer Vorteil von Kinderbetreuung
FĂŒr den Arbeitgeber bedeutet dieser Benefit, ein zusĂ€tzliches steuerfreies Einkommen zu generieren. Er kann sich also mit solchen ZuschĂŒssen als familienfreundliches Unternehmen positionieren, vorhandene Mitarbeiter fester an sein Unternehmen binden und den Benefit als besonderen Bonus bei Gehaltsverhandlungen gezielt einsetzen. Der Arbeitnehmer freut sich natĂŒrlich darĂŒber, dass sein Kind nicht zu einem SchlĂŒsselkind wird und jemand kostenlos darauf aufpasst. Immerhin hat nicht jeder eine nette Oma, die sich fĂŒr so etwas Zeit nehmen möchte/kann.
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